Kommissionen

Die Gemeindekommissionen haben die Aufgabe, in den jeweils festgelegten Bereichen zu beraten, zu recherchieren, zu prüfen, zu fördern und Vorschläge zu unterbreiten.

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Aufwertung Toblacher See

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Bibliotheksrat

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Fachkommission für die Zulässigkeit von Volksbefragungen

In den Gemeinden der Provinz Bozen wird die Gesetzmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit und damit die Zulässigkeit der Volksabstimmung auf der Grundlage der Bestimmungen der einzelnen Gemeindesatzungen und -verordnungen von einer Kommission bewertet, die gemäß den Bestimmungen laut Art. 8 Abs. 1 des Landesgesetzes vom 18. November 2005, Nr. 11 zusammengesetzt ist. Die Mitglieder der Kommission für die Abwicklung der Volksabstimmungen werden vom Rat der Gemeinden nach Einvernehmen zwischen dem Rat der Gemeinden, dem Präsidenten des Landesgerichtes Bozen, dem Präsidenten der Kontrollsektion des Rechnungshofes mit Sitz in Bozen und dem Präsidenten der Autonomen Sektion für die Provinz Bozen des Regionalen Verwaltungsgerichtes ernannt, wobei je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied vom Sekretär des Rates der Gemeinden unter den drei von einem jeden der genannten Gerichtspräsidenten vorgeschlagenen Namen ausgelost werden. Die Kommission für die Abwicklung von Volksabstimmungen wählt aus ihrer Mitte einen Präsidenten, der die Sitzungen einberuft und leitet, sowie einen Stellvertreter. Sie entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit Stimmenmehrheit und führt ihre Tätigkeit unter Einhaltung der in den jeweiligen Gemeindeverordnungen vorgesehenen Fristen aus. Die Kommission ist für alle Volksabstimmungen auf Gemeindeebene zuständig und wird für die Dauer der Amtsperiode des Gemeinderates ernannt. Die Kosten für die Kommission gehen zu Lasten der jeweiligen Gemeinde.

Gemeindekommission für den Lawinenschutz

Jede Lawinenkommission wählt aus ihrer Mitte das Mitglied, das den Vorsitz führt, und das Mitglied, das den Vorsitzenden oder die Vorsitzende vertritt. Der oder die Vorsitzende der Lawinenkommission gehört von Rechtswegen der Gemeindeleitstelle laut Artikel 3 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, an. Die Lawinenkommission ist eine Fachkommission mit beratender Funktion der Gemeindeleitstelle. Die Lawinenkommission hat folgende Aufgaben: Die Lawinenkommission analysiert und bewertet die Gefahr, die von Lawinen ausgeht. Sie betreibt Risikomanagement und schlägt Maßnahmen zur Verminderung des Lawinenrisikos vor. Sie berät den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin bei Lawinengefahr. Die Lawinenkommission trifft sich mindestens zwei Mal jährlich, um ihre Tätigkeiten zu organisieren und um die Abschlussdokumentation zu erstellen. Die Lawinenkommission prüft und dokumentiert die Wetter-, Schnee- und Lawinenverhältnisse. Sie informiert den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin, wenn Lawinengefahr für die Bevölkerung, Ortschaften, Wohnsiedlungen, öffentliche Bauten und Infrastrukturen, Anlagen oder Skigebiete besteht. Die Lawinenkommission berät den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin im Sinne von Artikel 18 des Regionalgesetzes vom 4. Jänner 1993, Nr. 1. Jedes Mitglied der Lawinenkommission kann bei unmittelbarer Lawinengefahr die komplette oder teilweise Sperrung von Skigebieten, Aufstiegsanlagen, Gemeindestraßen und Abschnitten des ländlichen Wegenetzes dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin vorschlagen. Die Sperrung wird ohne Verzug mit Maßnahme des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin veranlasst oder aufgehoben. Die Befugnisse der Betreiber von Skigebieten sind im Landesgesetz vom 23. November 2010, Nr. 14, geregelt. Erstreckt sich eine Aufstiegsanlage auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, so trifft jene Gemeinde die erforderliche Maßnahme, in der die Talstation der Aufstiegsanlage liegt. Erstreckt sich eine Skipiste auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, so trifft jene Gemeinde die erforderliche Maßnahme, in welcher der größere Teil der Skipiste liegt. Die Sperrung und Öffnung von Autobahnen, Staats- und Landesstraßen sind in der Straßenverkehrsordnung geregelt. Aufrecht bleiben die Befugnisse des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin als Gemeindebehörde für den Zivilschutz.

Gemeindekommission für Raum und Landschaft

Die Zusammensetzung, die Ernennung und die Ersetzung der Mitglieder und Ersatzmitglieder, die Beschlussfähigkeit und die Mehrheiten für die Beschlussfassung der GKRL sowie der Vorsitz derselben sind durch Artikel 4 des LG Nr. 9/2018, in geltender Fassung, geregelt.  Den Vorsitz der GKRL übernimmt der Bürgermeister oder dessen Vertretung und bei Verhinderung des Vorsitzenden das jeweilige Ersatzmitglied. Die GKRL in vollständiger Zusammensetzung laut Artikel 4 Absatz 2 des LG Nr. 9/2018 gibt in folgenden Fällen ihre begründete Stellungnahme ab: im Verfahren zur Genehmigung des Gemeindeentwicklungsprogramms und des Gemeindeplans für Raum und Landschaft laut Artikel 53 des LG Nr. 9/2018 und im Verfahren zur Änderung des Gemeindeplans für Raum und Landschaft laut Artikel 54 Absätze 1 und 2 des LG Nr. 9/2018; im Verfahren zur Genehmigung oder Änderung des Gefahrenzonenplans laut Artikel 56 und Artikel 53 des LG Nr. 9/2018; im Verfahren zur Genehmigung oder Änderung des Durchführungsplans, Wiedergewinnungsplans und Neugestaltungsplans laut Artikel 60 des LG Nr. 9/2018; im Verfahren zum Abbruch und Wiederaufbau von Gebäuden an einem anderen Standort laut Artikel 17 Absatz 4 dritter und vierter Satz des LG Nr. 9/2018, wobei diese begründete Stellungnahme bindend ist; im Verfahren für die vollständige oder teilweise Umwandlung bestehender Baumasse in Abweichung von den geltenden Planungsinstrumenten gemäß Artikel 36 Absatz 2 des LG Nr. 9/2018.

Gemeindewahlkommission

Die Gemeindewahlkommission ist im Dekret des Präsidenten der Republik 20. März 1967, Nr. 223 vorgesehen und geregelt.  Die Gemeindewahlkommission wird vom Gemeinderat in der ersten Sitzung nach der Wahl des Bürgermeisters und des Gemeindeausschusses, aus seiner Mitte, gewählt. Die Gemeindewahlkommission bleibt bis zur Wahl einer neuen Gemeindewahlkommission im Amt. Sie besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und 3 effektiven Mitgliedern, sowie aus 3 Ersatzmitgliedern. Spätestens am 10. April und am 10. Oktober eines jeden Jahres stellt die Gemeindewahlkommission zwei getrennte Listen in alphabetischer Reihenfolge auf, und sorgt für die halbjährliche Überprüfung der Wählerlisten.